ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TopCar e.U.

I. Allgemeines

  • a. Die hier angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Rechtsgeschäfte seitens Top Car e.U., insbesondere diese zwischen Kunden (Leistungsempfänger) und Top Car e.U. (Leistungsgeber) in der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten die Firma TopCar e.U. nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise durch Gesetz oder Sonderregelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
  • b. Abweichungen oder der Ausschluss von den hier angeführten AGB bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der Schriftform und des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis seitens Top Car e.U..

II. Leistung

  • a. Im Auftrag oder in der Bestätigung sind die von der Firma TopCar e.U. zu erbringenden Leistungen genau zu bezeichnen, Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, sofern sie im Auftragsschein genau festgeschrieben und durch die Firma TopCar e.U. als verbindlich bestätigt wurden.
  • b. Es wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Arbeiten um Aufbereitungen und nicht um Neuherstellung handelt.
  • c. Sollte der Auftraggeber das aufzubereitende Fahrzeug nicht selbst übergeben, wird der Überbringer des aufzubereitenden Fahrzeuges seitens Top Car e.U. als Bevollmächtigter des Auftraggebers betrachtet, welcher rechtswirksam Dienstleistungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verfügen kann.
  • d. Das aufbereitete Fahrzeug ist nach Bekanntgabe der Fertigstellung innerhalb eines Werktages abzuholen, anderenfalls ist Top Car e.U. zur Verrechnung einer Lagergebühr von EUR 50,– pro Werktag berechtigt. Das Fahrzeug kann bei bestehender Notwendigkeit, auf Kosten des Kunden auch auf öffentlichen Verkehrsflächen oder kostenpflichtigen Stellplätzen untergebracht werden. Top Car e.U. haftet ab diesem Zeitpunkt nur mehr für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz betreffend Diebstahl / Beschädigung des Fahrzeuges.
  • e. Die Überstellung des Fahrzeuges zu einem anderen Übergabeort als dem Standort von Top Car e.U. (sowohl zur Übernahme als auch nach Abschluss des Auftrages) erfolgt nur nach Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Kunden (bspw. Verkehrsunfälle).
  • f. Sofern ein als verbindlich bestimmter Fertigstellungstermin im Auftrag vereinbart wurde, ist dieser von der Firma TopCar e.U. einzuhalten, anders bekannt gegebene Fertigstellungstermine sind seitens Top Car e.U. nicht bindend. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang, und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so hat die Firma TopCar e.U. den Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten und einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen. Es entwachsen keinerlei Ansprüche des Kunden aus der verzögerten Fertigstellung gegenüber der Firma TopCar e.U.

III. Preise

  • a. Bei allen Preisangaben handelt es sich im zweifelfall um Netto‐Preise.
  • b. Der endgültige Preis aller Leistungen bemisst sich ausnahmslos am tatsächlichen Aufwand und nicht an ausgehängten Preislisten. Mündliche Preisauskünfte sind nicht bindend. Eine verbindliche Preisauskunft wird auf Wunsch des Auftraggebers im Auftragsschein benannt und bedarf der Schriftform. Diese Preisangaben sind jedoch nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich von der Firma TopCar e.U. schriftlich bestimmt wird. Verbindliche Preisauskünfte bedürfen ausnahmslos der Schriftform sowie der ausdrücklichen schriftlichen Deklaration seitens Top Car e.U. als verbindliche Preisauskunft. Verbindliche Kostenvoranschläge können wegen unvorhergesehener, unvermeidbarer Mehrkosten auch ohne Rückfrage beim Kunden um bis zu 15% überschritten werden.
  • c. Der Auftraggeber hat den Rechnungsbetrag unverzüglich nach Abnahme des reparierten bzw. gereinigten KFZ, jedoch spätestens nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu leisten. Erstkunden zahlen generell Bar, es sei denn, es wurde vorher eine andere Absprache getroffen. Bei Nichtzahlung ist die Firma TopCar e.U. berechtigt, nach Übersendung einer Zahlungserinnerung, bei der 1. Mahnung und jeder weiteren Mahnung EUR 15,00 Mahngebühren einzufordern. Ab der 2. Mahnung werden zusätzlich die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen erhoben.
  • d. Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 20 % des Auftragswertes ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Wurde jedoch schon ein Teil der Leistung erbracht, so ist dies nicht mehr möglich. Die Firma TopCar e.U. kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

IV. Zurückbehaltungsrecht

  • a. Bezüglich aller offenen (aktueller und früherer) Forderungen gegenüber des Kunden steht Top Car e.U. ein Zurückbehaltungsrecht am aufbereiteten KFZ des Kunden zu.
  • b. Aufrechnungen zu Forderungen vs. Top Car e.U. sind ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart.

V. Gewährleistung

  • a. Unternehmenskunden tragen die volle Beweislast für Mängel und dessen Bestehen bei Übergabe, es gilt keine Vermutung der Mangelhaftigkeit.
  • b. Der Auftraggeber hat Leistungsmängel unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen und Top Car e.U. die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Für Mängel, welche durch den gewöhnlichen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, besteht keine Haftung seitens Top Car e.U..

VI. Schäden

  • a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Wertgegenstände vor Übergabe des KFZ an die Firma TopCar e.U. aus dem Fahrzeug zu entfernen. Die Haftung der Firma TopCar e.U. für Verlust oder Schäden am KFZ und für die in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalte beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für eingelagerte Radsätze.
  • b. Der Auftraggeber hat die Verursachung etwaiger Schäden durch Top Car e.U. zu beweisen.

VII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • a. Für Streitigkeiten gilt das am Sitz von Top Car e.U. zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.